Nebenleistungen: Dienstunfallfürsorge/Sachschadenersatz

Aktualisierung: 01.11.2023

Allgemein

Die Dienststelle Weiden des Landesamtes für Finanzen ist für alle Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter des Freistaats Bayern der kompetente Ansprechpartner in Sachen Dienstunfallfürsorge/Sachschadenersatz. Das dortige Referat 851 mit seinen Mitarbeitern ist für sämtliche Entscheidungen im Bereich der Dienstunfallfürsorge einschließlich der Gewährung von Sachschadenersatz zuständig.

Unfälle von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Freistaates Bayern sind über die entsprechende Berufsgenossenschaft (i.d.R. ist das die Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Kommunale Unfallversicherung Bayern (externer Link)) abzuwickeln. Sachschadenersatzleistungen können jedoch grundsätzlich auch für diesen Personenkreis gewährt werden. Brillenschäden sind bei der Berufsgenossenschaft geltend zu machen.

Seitenanfang

Voraussetzungen für den Dienstunfall

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG).

Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs zwischen Familienwohnung und Dienststelle (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG).

Als Dienstunfall gilt auch die Erkrankung an einer der in der Anlagen zur Berufskrankheiten-Verordnung genannten Krankheit, wenn der Beamte oder die Beamtin nach der Art seiner oder ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, es sei denn, dass der Beamte oder die Beamtin sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat (Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG).

Liegen die Voraussetzungen vor, entsteht für verletzte Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter ein Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen nach Art. 50 ff. BayBeamtVG (z.B. Heilbehandlungskosten). Ist die oder der Dienstunfallfürsorgeberechtigte beim Dienstunfall oder an dessen Folge verstorben, können seine Hinterbliebenen Ansprüche geltend machen.

Seitenanfang

Antragsverfahren

Einen im Dienst erlittenen Unfall melden Sie bitte sobald wie möglich, spätestens innerhalb der zweijährigen Ausschlussfrist (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG), bei Ihrem Dienstvorgesetzten.

Dieser wird Ihnen i.d.R. die Formulare "Antrag auf Anerkennung eine Dienstunfalles (früher Dienstunfalluntersuchung)" und "Beiblatt zum Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles (früher: Beiblatt zur Dienstunfalluntersuchung) " überreichen. Sollten Sie diese nicht von Ihrem Dienstvorgesetzten erhalten, finden Sie sie in unserem Formularcenter. Sie erleichtern uns die Bearbeitung, wenn Sie nur aktuelle Versionen der Formblätter nutzen.

Ihr Dienstvorgesetzter hat die Unfallangaben sofort zu überprüfen (Art. 47 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG).

Bitte achten Sie darauf, dass Sie beide Formblätter erst komplett ausgefüllt (hierzu gehört auch der Befundbericht des behandelnden Arztes) und unterschrieben an uns zurücksenden. Das beschleunigt die Bearbeitung und erspart mehrfachen Postlauf.