Auswärtiger Verbleib am neuen Dienstort
Aktualisierung: 11.05.2022
Verbleibt der Anspruchsberechtigte am neuen Dienstort unter Beibehaltung der bisherigen Wohnung, so erhält er als gem. (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: § 3 BayTGV (externer Link)) Trennungsgeld:
- für die ersten 7 Tage, nach Beendigung der Dienstantrittsreise Trennungsreisegeld in Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes wie bei Dienstreisen.
Hinweis:
Für die Dienstantritts - bzw. Beendigungsreise ist ein gesonderter Erstattungsantrag auf Reisekosten zu stellen.
- nach Ablauf der Frist (ab dem 8. Tag) Trennungstagegeld
Die Höhe des Trennungsgeldes gliedert sich nach:
- verheiratete Berechtigte und diesen Gleichgestellten - 13,60 EUR - (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: § 3 Abs. 2 S. 1 BayTGV (externer Link))
- ledige Berechtigte mit eigener Wohnung - 9,20 EUR
- ledige Berechtigte ohne eigene Wohnung - 6,30 EUR
Hinweis:
Eine Wohnung ist eine abgeschlossene Mehrheit von Räumen, welche eine Führung eines Haushalts ermöglichen darunter stets ein Raum mit Küche oder Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung/-entsorgung und Toilette.
Bei Bereitstellung unentgeltlicher Verpflegung und/oder Unterkunft gelten die Kürzungsvorschriften des BayRKG analog (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: § 4 Abs. 1 BayTGV (externer Link)).
Zusätzlich zum Trennungsgeld kann eine Reisebeihilfe für Familienheimfahrten gem. Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: § 5 BayTGV (externer Link) gewährt werden. Verheiratete bzw. Berechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten jeden halben Monat, alle anderen Berechtigten jeden vollen Monat eine Reisebeihilfe für Familienheimfahrten.