FAQ - Häufig gestellte Fragen

Aktualisierung: 25.03.2024

Ich bin Beamtin oder Beamter und habe im Dienst einen Unfall. Was ist zu tun?

Unfälle einer Beamtin oder eines Beamten, die im Dienst eingetreten sind und bei denen ein Körperschaden entstanden ist, sind unbeachtlich ihrer Schwere umgehend dem Dienstvorgesetzten zu melden. Der Dienstvorgesetzte hat den Unfall nach dem Bekanntwerden sofort zu untersuchen (Art. 47 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG). Zu diesem Zweck ist der oder dem Verletzten ein Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles (früher Dienstunfalluntersuchung) mit Beiblatt auszuhändigen. Die oder der Verletzte hat die Abschnitte A und B (evtl. auch C und D) des Antrages auf Anerkennung eines Dienstunfalles (früher Dienstunfalluntersuchung) sowie die Abschnitte II bis IV des Beiblattes auszufüllen. Im Falle einer Verhinderung (z. B. schwere Krankheit) füllt der Dienstvorgesetzte die Vordrucke (ausgenommen Abschnitt IV des Beiblattes) aus.

Nach Ergänzung des Beiblattes durch den behandelnden Arzt (Abschnitt V des Beiblattes) hat die oder der Verletzte den ausgefüllten Vordruck und das in einen verschlossenen Umschlag eingelegte Beiblatt mit dem Vermerk "Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg - Unfallfürsorge" dem Dienstvorgesetzten vorzulegen.
Der Dienstvorgesetzte (Art. 3 Satz 1 BayBG) beantwortet Abschnitt E des Antrages auf Anerkennung eines Dienstunfalles (früher Dienstunfalluntersuchung), gibt den Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles (früher Dienstunfalluntersuchung) dem Personalrat zur Kenntnis und leitet diese mit dem verschlossenen Umschlag an das "Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg - Unfallfürsorge" weiter.

Werden Beamtinnen oder Beamte bei einem Unfall verletzt oder getötet, so gehen die ihnen gegenüber dem Unfallverursacher zustehenden gesetzlichen Schadenersatzansprüche insoweit auf den Freistaat Bayern über, als dieser zu Leistungen verpflichtet ist (Art. 14 BayBG). Für die Gewährung von Schmerzensgeld sowie Anwalts- und Gerichtskosten besteht im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge keine Rechtsgrundlage. Das bedeutet, dass Beamtinnen und Beamte solche Ansprüche außerhalb der Unfallfürsorge selbst beim Schädiger oder dessen Versicherung geltend machen können.

Ich bin Beamtin oder Beamter und habe auf dem Weg zum Dienst einen Unfall. Was ist zu tun?

Unfälle einer Beamtin oder eines Beamten, die beim Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zwischen Familienwohnung und Dienststelle eingetreten sind und bei denen ein Körperschaden entstanden ist, sind unbeachtlich ihrer Schwere umgehend dem Dienstvorgesetzten zu melden. Der Dienstvorgesetzte hat den Unfall nach dem Bekanntwerden sofort zu untersuchen (Art. 47 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG). Zu diesem Zweck ist der oder dem Verletzten ein Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles mit Beiblatt auszuhändigen. Die oder der Verletzte hat die Abschnitte A und B (evtl. auch C und D) des Antrages auf Anerkennung eines Dienstunfalles (früher Dienstunfalluntersuchung) sowie die Abschnitte II bis IV des Beiblattes auszufüllen. Im Falle einer Verhinderung (z. B. schwere Krankheit) füllt der Dienstvorgesetzte die Vordrucke (ausgenommen Abschnitt IV des Beiblattes) aus.

Nach Ergänzung des Beiblattes durch den behandelnden Arzt (Abschnitt V des Beiblattes) hat die oder der Verletzte den ausgefüllten Vordruck und das in einen verschlossenen Umschlag eingelegte Beiblatt mit dem Vermerk "Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg - Unfallfürsorge" dem Dienstvorgesetzten vorzulegen.
Der Dienstvorgesetzte (Art. 3 Satz 1 BayBG) beantwortet Abschnitt E des Antrages auf Anerkennung eines Dienstunfalles (früher Dienstunfalluntersuchung) und leitet diese mit dem verschlossenen Umschlag an das "Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg - Unfallfürsorge" weiter.

Werden Beamtinnen oder Beamte bei einem Unfall verletzt oder getötet, so gehen die ihnen gegenüber dem Unfallverursacher zustehenden gesetzlichen Schadenersatzansprüche insoweit auf den Freistaat Bayern über, als dieser zu Leistungen verpflichtet ist (Art. 14 BayBG). Für die Gewährung von Schmerzensgeld sowie Anwalts- und Gerichtskosten besteht im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge keine Rechtsgrundlage. Das bedeutet, dass Beamtinnen und Beamte solche Ansprüche außerhalb der Unfallfürsorge selbst beim Schädiger oder dessen Versicherung geltend machen können.

Ich bin Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und habe auf dem Weg zum Dienst einen Unfall. Was ist zu tun?

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist für Sie die gesetzliche Unfallversicherung zuständig (i.d.R. ist das die Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Bayerische Landesunfallkasse (externer Link))!
Arbeitsunfälle der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, bei denen ein Körperschaden entstanden ist, sind umgehend dem Arbeitgeber zu melden. Hierzu zählen Unfälle am Arbeitsplatz, Unfälle in Zusammenhang mit sonstigen dem Betrieb dienenden Tätigkeiten sowie der Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit.

Wann besteht Dienstunfallschutz?

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

  • Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG)
  • die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG)
  • Nebentätigkeiten (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG)
  • das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs zwischen Familienwohnung und Dienststelle (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG)

Woher bekomme ich den Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles (früher Dienstunfalluntersuchung) und das Beiblatt?

Beamtinnen und Beamte erhalten das Formblatt "Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles (früher Dienstunfalluntersuchung)" und das "Beiblatt zum Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles (früher Beiblatt zur Dienstunfalluntersuchung)" in unserem Formularcenter.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten das Formular "Unfallanzeige" vom Arbeitgeber bzw. vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

Welche Fristen muss ich bei einer Unfallmeldung wahren?

Grundsätzlich ist der Unfall sofort dem Dienstvorgesetzten zu melden.

Für die Unfallmeldung gilt eine Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG) bzw. bei Sachschäden eine Meldefrist von drei Monaten (Art. 98 Abs. 3 BayBG).

Wann liegt eine Dienstreise vor?

Dienstreisen im Sinne des Bayerischen Reisekostengesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind (Art. 2 Abs. 2 BayRKG).

Wann liegt ein Dienstgang vor?

Dienstgänge sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die angeordnet oder genehmigt worden sind (Art. 2 Abs. 4 BayRKG).

Muss ich einen Durchgangsarzt aufsuchen?

Beamtinnen und Beamte haben, wenn Sie ansonsten privat krankenversichert sind, auch nach einem möglichen Dienstunfall freie Arztwahl. Das Durchgangsarztverfahren kommt nur nach einem Unfall von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind, zum Tragen. Fahrtkostenerstattung kann aber grundsätzlich nur bis zur nächstgelegenen Behandlungsmöglichkeit gewährt werden.

Bei mir stapeln sich die Rechnungen. Wer zahlt diese?

Sie sind Vertragspartner des Arztes bzw. Krankenhauses und somit diesen gegenüber zur Zahlung verpflichtet. Bezüglich der Erstattung der Rechnungsbeträge sind folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden:

  1. Der Unfall wurde bereits als Dienstunfall anerkannt:
    Die Rechnungen werden, soweit die Behandlungen angemessen und notwendig waren, im Rahmen der Dienstunfallfürsorge erstattet. Reichen Sie die Rechnungen mit dem Antrag auf Kostenerstattung beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle Weiden, Bezügestelle Dienstunfall ein.
  2. Der Unfall ist noch nicht als Dienstunfall anerkannt, z. B. wegen fehlender Unterlagen:
    Wenn es sich voraussichtlich um einen Dienstunfall handelt, können die Rechnungen vorläufig im Rahmen der Notwendigkeit und Angemessenheit von der Dienstunfallfürsorge erstattet werden. Reichen Sie die Rechnungen mit dem Antrag auf vorläufige Zahlung von Heilbehandlungskosten beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle Weiden, Bezügestelle Dienstunfall ein. Eine vorläufige Zahlung wird erst gewährt, wenn die Antragssumme 200 EUR übersteigt.
  3. Die Kriterien eines Dienstunfalles sind voraussichtlich nicht erfüllt:
    Es empfiehlt sich, die Rechnungen zur Fristwahrung bei der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung einzureichen. Solange der Unfall nicht als Dienstunfall anerkannt ist, ist Ihre private Krankenversicherung zahlungspflichtig. Wird der Unfall später als Dienstunfall anerkannt, übernimmt die Dienstunfallfürsorge die Erstattung der Rechnungen und erstattet die bereits von der Beihilfe und der privaten Krankenversicherung gezahlten Beträge. Mit der Beihilfe erfolgt eine interne Abrechnung.

Warum werden manche Behandlungen nicht zu 100% erstattet, es war doch ein Dienstunfall?

Im Rahmen der Bayerischen Heilverfahrensverordnung (BayHeilvfV) können nur die notwendigen und angemessenen Kosten erstattet werden, die im Zusammenhang mit dem Dienstunfall entstanden sind.

Die Angemessenheit der Kosten richtet sich grundsätzlich nach den auch im Beihilferecht geltenden Vorschriften (Art. 96 BayBG i.V.m. § 7 BayBhV). Stellt ein Arzt beispielsweise im Rahmen einer Abdingung erhöhte Steigerungssätze in Rechnung, können die Kosten im Rahmen der Dienstunfallfürsorge trotzdem nur bis zum beihilfefähigen Steigerungssatz erstattet werden.

Krankenhausbehandlung - was ist zu beachten?

Als Krankenhausbehandlung gilt die stationäre Behandlung oder Beobachtung in öffentlichen und freien gemeinnützigen Krankenanstalten sowie in privaten Krankenanstalten, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen, nicht jedoch die Behandlung in einem Kurkrankenhaus oder Sanatorium. Der Beginn der Krankenhausbehandlung ist dem Landesamt für Finanzen, Dienststelle Weiden, Bezügestelle Dienstunfall unverzüglich anzuzeigen.

Es werden die im Rahmen der notwendigen stationären Behandlung entstehenden Kosten übernommen.

Die Übernahme erfolgt nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) bzw. der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) für

  1. allgemeine Krankenhausleistungen § 2 Abs. 2 KHEntgG (§ 2 Abs. 2 BPflV)
  2. Wahlleistungen
    • gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen §§ 16, 17 KHEntgG (§ 22 BPflV)
    • gesondert berechnete Unterkunft §§ 16, 17 KHEntgG (§ 22 BPflV) bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers. Die durch die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers entstehenden Mehrkosten können nicht übernommen werden.

Sofern mit den behandelnden Ärzten/der Klinikleitung eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen (Chefarztbehandlung)/gesondert berechenbare Unterkunftsleistungen geschlossen wurde, ist eine Kopie der unterschriebenen Wahlleistungsvereinbarung beizufügen.

Bei Leistungen von Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz bzw. die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden und nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 BayHeilvfV i.V.m. § 28 Abs. 2 BayBhV).

Die Kosten können bis zur Höhe dieses errechneten Vergleichsbetrages erstattet werden.

Was ist bei einem Sanatoriumsaufenthalt bzw. einer Kur zu beachten?

Die Kosten für einen Sanatoriumsaufenthalt oder für eine Heilkur können nur erstattet werden, wenn die Maßnahme vor Beginn von der Bezügestelle Dienstunfall des Landesamtes für Finanzen genehmigt wurde.

Bei einer Anschlussheilbehandlung (Reha) bedarf es keiner Genehmigung.

Ich habe auf einer Dienstreise oder einem Dienstgang einen Unfall mit meinem Kfz - was ist zu beachten?

Für Schäden, die bei Dienstreisen und Dienstgängen an einem aus triftigen Gründen benutzten Kraftfahrzeug entstehen und nicht von einem Dritten zu entschädigen sind, kann Sachschadenersatz gemäß Art. 98 BayBG und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (Abschnitt 13 VV-BeamtR) und dem Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (FMBek vom 14. Dezember 2009, FMBl. 1/2010, Seite 2) mit dem Formblatt Schadensanzeige unmittelbar bei der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH, Klingenbergstraße 4, 32758 Detmold, unter Angabe der Versicherungsnummer 80.007.832 beantragt werden.

Weitere Informationen zum Ersatz von Sachschäden bei Verwendung privater Fahrzeuge für dienstliche Zwecke finden Sie bei den FAQs im Thema Reisekosten.

Ich habe auf dem Weg zwischen Familienwohnung und Dienststelle einen Unfall ohne Körperschaden erlitten. Wann werden Schäden am Kfz erstattet und in welcher Höhe?

Auf dem Weg zwischen Wohnung und Dienststelle eingetretene Schäden am Kfz werden im Rahmen der nicht gedeckten Kosten - bis zum Betrag von 300 EUR (bei Krafträdern bis 150 EUR) - erstattet, wenn die Benutzung aus schwerwiegenden Gründen (vor allem dienstlicher Art) notwendig war und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Sachschadenersatz vorliegen. Eventuelle Ansprüche auf Sachschadenersatz sind zuerst beim Schädiger bzw. dessen Versicherung geltend zu machen.
Abrechnungen über bereits erhaltene Ersatzleistungen (z. B. Versicherungen) sind dem Antrag auf Sachschadenersatz beizufügen.

Weitere Informationen sind den Hinweisen zum Sachschadenersatz und dem Punkt Sachschadenersatz zu entnehmen.

Habe ich für die bei dem Unfall erlittenen Schmerzen einen Anspruch auf Schmerzensgeld?

Für die Gewährung von Schmerzensgeld besteht im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge keine Rechtsgrundlage. Ansprüche außerhalb der Unfallfürsorge (z. B. auf Schmerzensgeld) sind von der Betroffenen/dem Betroffenen beim Schädiger selbst geltend zu machen.

Ich möchte während meiner Elternzeit/Beurlaubung an einer dienstlichen Veranstaltung teilnehmen oder einen dienstlichen Termin wahrnehmen. Besteht hierfür Dienstunfallschutz?

Die Anerkennung als Dienstunfall setzt zwingend voraus, dass der Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Beamte, die sich in Elternzeit oder einer Beurlaubung befinden sind von der Verpflichtung, Dienst zu leisten, befreit. Dienstunfallschutz besteht daher grundsätzlich nicht. Bei der Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen besteht aber ausnahmsweise auch während der Elternzeit oder Beurlaubung Unfallschutz, wenn die Veranstaltung materiell und formell dienstbezogen ist. Voraussetzung ist, dass die Teilnahme z. B. wegen zeitnaher Wiederaufnahme des Dienstes dienstlichen Interessen dient und der Dienstvorgesetzte der Teilnahme im Vorfeld zugestimmt hat.